Disziplinarverfahren – was am Ende wirklich festgestellt wurde
Viele Bürgerinnen und Bürger wissen, dass es in den vergangenen Jahren ein Disziplinarverfahren gegen mich als Bürgermeister von Fürstenwalde gab.
Was jedoch oft nicht bekannt ist, ist das tatsächliche Ergebnis – und der Weg dorthin. Diese Seite stellt beides klar dar. Sachlich. Faktisch. Und ohne Beschönigung.
Ein Verfahren, das früh politisch wurde
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Fürstenwalde vom 14.05.2020 wurde erstmals die Einleitung von Disziplinarmaßnahmen beschlossen – rund zwei Jahre nach meinem Amtsantritt. Was folgte, war kein einzelner Vorwurf, der geprüft und abgeschlossen wurde. Stattdessen entwickelte sich über Jahre ein Verfahren, in dem immer neue Sachverhalte aufgenommen wurden. Zu anfänglich sechs Tatbeständen kamen weitere sieben, dann nochmals vier – ergänzt um zusätzliche Vorwürfe. In neun Fällen wurde von vornherein kein Disziplinarverfahren eröffnet, weil keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorlagen. Dennoch wuchs die Gesamtliste weiter an. Über 8 Monate hinweg wurden immer wieder neue Sachverhalte konstruiert. Insgesamt wurden 26 Tatbestände geprüft.
Die erste formale Einleitungsverfügung erfolgte erst im September 2023 durch den Landrat.
Der Abschluss des Verfahrens erfolgte – nach Widerspruch – am 30.08.2024.
Rückblickend drängt sich der Eindruck auf, dass nicht die sachliche Klärung einzelner Vorwürfe im Mittelpunkt stand, sondern die Menge der Vorwürfe selbst – nach dem Prinzip: Irgendetwas wird schon hängen bleiben. Es sollte der Eindruck erweckt werden, dass ich mit dem Amt überfordert bin und dass ich so viele Fehler mache, dass ich ungeeignet dafür erscheine. Alles war initiiert von DIE LINKE, SPD, FDP und CDU, teilweise waren auch Bündnis90/Die Grünen dabei. Erstaunlicherweise genau die Parteien, die im weiteren Verlauf im Jahre 2022 einen Antrag auf meine Abwahl eingebracht haben und ein anschließendes Abwahlbegehren mit unterstützt haben und heute auf den Wahlplakaten eines Schöneicher SPD-Mannes als Unterstützer stehen.
Verantwortung übernehmen heißt handeln – auch unter Druck
Wer neu ein Amt übernimmt, ordnet Strukturen, trifft Entscheidungen und arbeitet unter realen Bedingungen: Personalmangel, gescheiterte Ausschreibungen, Zeitdruck, Überlastungsanzeigen. Dass dabei formale Fehler passieren können, ist kein Zeichen von Nachlässigkeit, sondern Teil von Verantwortung. Ich habe von Beginn an Verantwortung übernommen – auch dort, wo Entscheidungen unter schwierigen Rahmenbedingungen getroffen werden mussten. Nicht zu handeln hätte bedeutet, Verwaltung lahmzulegen und Mitarbeitende allein zu lassen. Das kam für mich nicht infrage.
In diesem Verfahren wurde dieser Kontext oft ausgeblendet. Statt das Gesamtbild zu betrachten, entstand in vielen Fällen der Eindruck, dass gezielt nach formalen Abweichungen gesucht wurde – nach dem sprichwörtlichen Haar in der Suppe.
Das Ergebnis – klarer, als viele denken
Nach vollständiger rechtlicher Prüfung ergibt sich ein eindeutiges Bild:
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- 26 Tatbestände wurden geprüft
- 19 Tatbestände wurden vollständig zurückgewiesen
- 7 Tatbestände wurden als Pflichtverletzungen festgestellt
- Für die Stadt ist kein Schaden entstanden
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Damit wurde die große Mehrheit der Vorwürfe nicht bestätigt.
Was tatsächlich festgestellt wurde – und was nicht
Festgestellt wurden ausschließlich formale Pflichtverletzungen. Dabei ging es um einzelne Verfahrensfragen, etwa im Zusammenhang mit Personalentscheidungen oder organisatorischen Abläufen.
Gerade bei den Stellenbesetzungen im Hochbau wurde ausdrücklich festgestellt, dass aus sachlich nachvollziehbaren Gründen gehandelt wurde: wiederholt gescheiterte Ausschreibungen, akuter Personalmangel und erhebliche Überlastung der Mitarbeitenden. Ziel war es, handlungsfähig zu bleiben – nicht, Regeln bewusst zu umgehen.
Nicht festgestellt wurden hingegen schwerwiegende Vorwürfe wie:
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- vorsätzlich rechtswidriges Handeln
- falsche Aussagen
- Korruption
- persönliche Bereicherung
- bewusste Schädigung der Stadt
- unzulässige Einflussnahme
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Diese Vorwürfe wurden vollständig zurückgewiesen.
Die disziplinarrechtliche Bewertung
Das Verfahren wurde mit der Feststellung eines leichten Dienstvergehens abgeschlossen.
Ausgesprochen wurde ein Verweis – die mildeste Disziplinarmaßnahme im Beamtenrecht. Das ist die rechtliche Bewertung. Nicht mehr – aber auch nicht weniger.
Warum diese Klarstellung notwendig ist
Ich habe mich davon nicht beeindrucken lassen. Im Gegenteil, immer wieder habe ich mein Handeln selbst hinterfragt, mir Wissen angeeignet, Gesetze gelesen, mir Rat eingeholt, mich abgesichert. Das hat sehr viel Zeit und Kraft gekostet. Zeit und Kraft, die ich viel lieber in die Entwicklung unsere Stadt gesteckt hätte. Trotzdem sehe ich auch positive Aspekte: Meine Lernkurve in dieser Verwaltung war steiler als je zuvor auf einer anderen Arbeitsstelle. Ich habe mir Arbeitsweisen und Verwaltungswissen schneller angeeignet als viele andere.
Ich halte es für notwendig, das offen zu sagen:
Hier wurde ein sehr umfangreiches Verfahren geführt, dessen Ergebnis in keinem Verhältnis zu dem stand, was öffentlich an Vorwürfen im Raum stand. Fehler dürfen benannt werden. Aber Führung darf nicht dadurch blockiert werden, dass aus jeder formalen Abweichung ein politischer Skandal konstruiert wird.
Das Verfahren ist abgeschlossen. Das Ergebnis liegt vor.
Nicht der Eigennutz, nicht der Vorteil einzelner, sondern ausschließlich das Wohl einer Vielzahl der Einwohnerinnen und Einwohner bei jeder Entscheidung bleibt mein Maßstab.
Hier nochmal das Ergebnis aller Sachverhalte im Überblick
1. Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten behindert, weil eine Stellungnahme nicht in das Ratsinformationssystem für die Stadtverordneten eingestellt wurde –> festgestellt
2. unberechtigt Tonaufzeichnungen des nichtöffentlichen Teils einer Sitzung beschafft –> abgelehnt
3./4./5. Mitbestimmungsrechte des Personalrates missachtet beim Abschluss von Arbeitsverträgen für 3 Personen, die dringend im Bereich Hochbau gebraucht wurden, nachdem mehrere Stellenbesetzungsverfahren erfolglos verliefen und mehrere Überlastungsanzeigen von Mitarbeitenden des Bereiches vorlagen –> in allen 3 Fällen festgestellt, aber gute Absichten verfolgt
6. 218 iPads für die Grundschulen ohne Beschluss der SVV beschafft –> abgelehnt, Beschluss lag vor
7. Einstellung eines Werkleiters für das Schwapp nachdem die SVV zunächst die Stellenbesetzung beschloss und nach dem Beschluss zur Besetzung die notwendige Satzung wieder aufhob, also durch eigenes Handeln selbst den angegriffenen Sachverhalt erst herbeigeführt hat –> festgestellt
8. Missachtung der Corona Regeln, weil ein Mitarbeiter der Verwaltung gegenüber dem Gesundheitsamt behauptete, dass ich Kontakt mit einer an Corona erkrankten Person gehabt haben soll. Dieser Kontakt hat nie stattgefunden, es gab auch nie eine Infektion, trotzdem wurde Quarantäne verhängt –> trotzdem am ersten Tag der Quarantäne pflichtbewusst zwecks Vorbereitung der Übergabe der Amtsgeschäfte ins Rathaus gegangen, gegen den Quarantäne-Bescheid erfolgreich widersprochen, nachdem der Leiter des Gesundheitsamtes die Quarantäne aufhob, wurde sie durch den Landrat nach Intervention meines ehemaligen Beigeordneten wieder in Kraft gesetzt –> festgestellt
9. Keine 3 Angebote eingeholt für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für eine Klage gegen einen Gesellschafterbeschluss. Es ging nur um die Formalie, dass aus Zeitgründen keine 3 Angebote eingeholt wurden, nicht darum, ob das günstigste Angebot ausgewählt wurde –> festgestellt
10. über das Vorliegen der 3 Angebote gelogen zu haben –> abgelehnt
11. kein Beschluss zur Zuschlagserteilung eingeholt –> abgelehnt, Beschluss war nicht notwendig
12. Kein Beschluss zur Klageerhebung eingeholt –> abgelehnt, Beschluss war nicht notwendig
13. Nicht erfolgte Unterrichtung des Hauptausschusses über den Verfahrensstand der Klage –> abgelehnt
14. Über die Kenntnis des Inhaltes eines Schreibens gelogen zu haben –> abgelehnt
15. Weisung an zwei Beschäftigte an einem Gespräch in privater Angelegenheit teilzunehmen –> abgelehnt
16. Abstellen des Mikrofons zweier Stadtverordneter, weil sie im öffentlichen Teil einer Sitzung mit vorheriger Ankündigung über höchstpersönliche private nichtöffentliche Angelegenheiten gesprochen haben –> festgestellt
17. Zuhilfenahme der Personalleitung bei der Anfertigung einer Stellungnahme in Personalangelegenheiten –> abgelehnt
18. Bürgermeister belügt wissentlich Stadtverordnete –> abgelehnt
19. Bürgermeister drängt Mitarbeitende zu rechtlich zweifelhaftem Verhalten, handelt bewusst gegen Empfehlungen und zu Lasten der Stadt –> abgelehnt
20. schwierige Personalpolitik führt zu Störungen im Konzern Stadt und schadet dem Ansehen –> abgelehnt
21. falsche Auskunft zu einer Genehmigung einer Kundgebung auf dem Festplatz –> abgelehnt
22. Nichtvorlegen einer geforderten Liste an die SVV –> abgelehnt
23. Vorenthalten eines Gutachtens zur Schwapp Sanierung –> abgelehnt
24. Einflussnahme auf die Tagesordnung einer SVV –> abgelehnt
25. rechtswidrige Weisungen an Mitarbeitende des Sitzungsdienstes –> abgelehnt
26. Befangenheit in einer Sitzung nicht angezeigt –> abgelehnt
Ergebnis:
18 von 26 Tatbeständen wurden abgelehnt
8 wurden festgestellt
kein Schaden für die Stadt entstanden, bei den Stellenbesetzungen gute Absichten verfolgt
–> leichtes Dienstvergehen –> Verweis erteilt (mildeste Disziplinarmaßnahme im Beamtenrecht)